Energy Sharing
Energy Sharing, das nicht auf die Plattform des Netzbetreibers wartet.
Seit dem 1. Juni 2026 erlaubt § 42c EnWG das Teilen von Strom über das öffentliche Netz. Nur: Der Weg dorthin führt über die Netzzugangsplattform des Verteilnetzbetreibers, und die gibt es vielerorts noch nicht. Wir gehen einen anderen Weg. Wir sind selbst Lieferant und führen einen eigenen Bilanzkreis. Damit können wir Strom aus einer Anlage heute schon auf viele Abnahmestellen verteilen.
Warum § 42c EnWG in der Praxis noch klemmt
Die Regelung ist da, die Infrastruktur dahinter nicht. § 42c EnWG setzt auf die Netzzugangsplattform nach § 20b EnWG, die jeder Verteilnetzbetreiber bereitstellen muss. Mehrere Netzbetreiber haben angekündigt, damit erst 2027 zu kommen, und die Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Abwicklung stehen in Teilen noch aus.
Dazu kommen inhaltliche Grenzen: Anlage und alle belieferten Verbrauchsstellen müssen bis 2028 im selben Bilanzierungsgebiet eines Verteilnetzbetreibers liegen. Als Anlagenbetreiber kommen nur nicht gewerblich tätige Personen und Zusammenschlüsse in Frage, als Abnehmer nur Haushalte, kommunale Einrichtungen und kleine bis mittlere Unternehmen. Und die Netzentgelte, Umlagen und Abgaben fallen in voller Höhe an, auch wenn der Strom physikalisch nur wenige hundert Meter zurücklegt.
Für ein Wohnungsunternehmen mit mehreren Beständen, für eine Genossenschaft mit einer größeren Freifläche oder für einen Betreiber, der gewerblich handelt, ist das oft eine Sackgasse.
Zwei Wege
Der Unterschied liegt nicht im Ergebnis, sondern im Weg dorthin.
Der Weg über § 42c EnWG
- Setzt die Netzzugangsplattform des Verteilnetzbetreibers voraus (§ 20b EnWG)
- Anlage und Verbrauchsstellen bis Juni 2028 im selben Bilanzierungsgebiet
- Anlagenbetreiber darf nicht gewerblich tätig sein
- Abnehmer nur Haushalte, kommunale Einrichtungen, KMU
- Zwei Verträge nötig: Liefervertrag und Vertrag über die gemeinsame Nutzung
- Zeitpunkt der Nutzbarkeit hängt vom jeweiligen Netzbetreiber ab
Unser Weg über den eigenen Bilanzkreis
- Wir sind der Lieferant. Es braucht keine Plattform eines Dritten
- Bundesweit: eine Marktzone, Bilanzkreise in allen vier Regelzonen, kein Bilanzierungsgebiet als Grenze
- Keine Beschränkung auf nicht gewerbliche Anlagenbetreiber
- Haushalte, Gewerbe und Industrie können im selben Modell beliefert werden
- Ein Liefervertrag je Abnahmestelle, ein Vermarktungsvertrag für die Anlage
- Startzeitpunkt hängt am Lieferantenwechsel, nicht an einem IT-Projekt des Netzbetreibers
Wie es funktioniert
Vier Dinge, auf die es ankommt.
Wir nehmen die Messwerte, die es ohnehin gibt
Grundlage sind die viertelstündlichen Werte der Messstelle, die uns der Messstellenbetreiber über die Marktkommunikation liefert. Der Messstellenbetrieb bleibt, wo er ist. Wir tauschen keine Zähler.
Zuordnung nach einem Schlüssel, den Sie festlegen
Statische Quoten, Vorrang für bestimmte Abnahmestellen oder Verteilung nach tatsächlichem Verbrauch in der Viertelstunde. Der Schlüssel ist eine Einstellung, kein Umbau.
Rest und Überschuss laufen mit
Was die Anlage in einer Viertelstunde nicht deckt, liefern wir aus dem Bilanzkreis nach. Was übrig bleibt, vermarkten wir. Für den Kunden ist es ein Vertrag und eine Rechnung.
Eine Rechnung, die den Anforderungen genügt
Aus denselben Daten entsteht die Abrechnung nach §§ 40 und 42 EnWG, auf Basis der offiziellen Werte der Messstelle statt eines Standardlastprofils.
Ablauf
Von der Anfrage bis zum Regelbetrieb.
Bestand aufnehmen
Anlage, Zählpunkte, Messkonzept und bestehende Lieferverträge. Wir sagen nach der Sichtung, was geht und was nicht. Auch dann, wenn die Antwort nicht passt.
Modell rechnen
Wir legen den Verteilungsschlüssel und die Preise über die realen Lastgänge und zeigen, was bei den Abnahmestellen und beim Anlagenbetreiber ankommt.
Wechsel abwickeln
Wir übernehmen die Belieferung der Abnahmestellen und melden die Anlage in unseren Bilanzkreis. Die Marktkommunikation läuft über unsere Plattform.
Betrieb
Zuordnung, Abrechnung und Auswertung laufen automatisch. Änderungen an Schlüssel oder Teilnehmerkreis sind Einstellungen.
Häufige Fragen
Was uns am häufigsten gefragt wird.
Ist das dasselbe wie Energy Sharing nach § 42c EnWG?
Das Ergebnis ist vergleichbar, der Weg ist ein anderer. § 42c EnWG regelt, wie Letztverbraucher Strom gemeinsam nutzen und dabei das öffentliche Netz in Anspruch nehmen, abgewickelt über die Netzzugangsplattform des Verteilnetzbetreibers. Wir stützen uns nicht auf diese Regelung, sondern auf unsere eigenen Marktrollen: Wir sind der Energielieferant der Abnahmestellen und führen einen eigenen Bilanzkreis, in dem Erzeugung und Verbrauch zusammengeführt werden.
Muss der Netzbetreiber mitspielen?
Nur in dem Umfang, in dem er ohnehin muss: Lieferantenwechsel, Stammdaten und Messwerte laufen über die reguläre Marktkommunikation. Eine gesonderte Plattform oder ein Sonderprozess ist nicht nötig.
Fallen Netzentgelte weg?
Nein. Wer das öffentliche Netz nutzt, zahlt Netzentgelte, Umlagen, Abgaben und Steuern, bei uns wie bei § 42c EnWG. Der wirtschaftliche Vorteil entsteht aus dem Preis der Energie selbst und aus der besseren zeitlichen Zuordnung, nicht aus einer Befreiung.
Was ist mit intelligenten Messsystemen?
Für eine viertelstundengenaue Zuordnung brauchen die beteiligten Abnahmestellen eine Messung, die Viertelstundenwerte liefert. Ob das an Ihren Zählpunkten gegeben ist, prüfen wir in der Bestandsaufnahme, bevor irgendetwas unterschrieben wird.
Können auch Gewerbebetriebe beliefert werden?
Ja. Weil wir nicht über § 42c EnWG gehen, gelten dessen Beschränkungen auf Haushalte, kommunale Einrichtungen und KMU für unser Modell nicht.
Rechnen wir Ihren Fall durch.
Schicken Sie uns Anlage, Zählpunkte und Lastgänge. Wir rechnen das Modell durch und sagen, ob es sich trägt.